Hinweis: Streichungen sind durchgestrichen und gelb hinterlegt. Neuformulierungen sind in Rot angemerkt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der gesamten Satzung das generische Maskulinum verwendet.
Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz
Der Carneval Verein 1912 Gau-Algesheim e.V. (CVGA) hat seinen Sitz in Gau- Algesheim an Rhein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der CVGA setzt sich zur Aufgabe, den in Gau-Algesheim nachweislich seit über hundert Jahren bestehenden heimatverbundenen Carneval und die alte bodenständige Tradition des bisherigen Carneval Vereins 1912 Gau-Algesheim zu wahren und zu fördern und somit carnevalistisches Brauchtum jedermann zugänglich zu machen.
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Nach dem Leitgedanken „Allen wohl und niemand weh“ ist sein Ziel, in der Zeit vom
11. November eines Jahres bis zum Aschermittwoch des nächsten Jahres (Fastnachtskampagne) durch öffentliche Veranstaltungen Frohsinn und gute Unterhaltung zu vermitteln. Das Komitee Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung carnevalistischer Veranstaltungen.
Zu öffentlichen Veranstaltungen eingereichte und angenommene Vorträge, Lieder und Entwürfe von Orden, Dekoration usw. gehen in das Eigentum des Vereins über und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes bei Veranstaltungen außerhalb des Vereins verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
Der Eintritt ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied des Vereins zu beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
Der Verein besteht aus.
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
Beide haben aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung Mitgliederversammlung.
Aktive Mitglieder sind zur literarischen, organisatorischen oder technischen Mitarbeit nach besten Kräften verpflichtet und müssen mit Ausnahme der Vorstands- und Komiteemitglieder einer Gruppe oder einem Arbeitsausschuss angehören.
Der Vorstand prüft und bestimmt mit dem jeweiligen Leiter1 der Gruppen oder des Arbeitsausschusses, wer als aktives Mitglied zu gelten hat. Aktive Mitglieder haben zu jeder Veranstaltung (mit Ausnahme der Wiederholungsveranstaltungen) freien Eintritt.
Aktive Mitglieder haben zu den Veranstaltungen freien Eintritt, zu denen sie einen Beitrag leisten. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen einen Kostenbeitrag festsetzen.
Ehegatten, Verlobte und Partner aktiver Mitglieder gelten gegen Entrichtung des für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages als passiv. Passive Mitglieder haben wie die aktiven Mitglieder die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten. Sie erhalten Ermäßigung der Eintrittspreise zu bestimmten Veranstaltungen des Vereins und werden bei der Ausgabe der Eintrittskarten im Vorverkauf gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugt bedient. Eintrittskarten für Mitglieder sind nicht übertragbar.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind per Überweisung/Bankeinzug auf ein Konto des Vereins zu entrichten.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als zwölf Monate im Rückstand sind, können nach einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Das betroffene Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Über den Ausschluss von Mitgliedern aus anderen Gründen entscheidet die Mitgliederversammlung durch absolute Mehrheit.
§ 4 Organisation
a) Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand b) Glieder des Vereins: das Komitee die Gruppen und Arbeitsausschüsse
§ 5 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. und 2. Vorsitzenden (Geschäftsführender Vorstand)
2. dem/der Geschäftsführer(in)
3. dem/der Schriftführer(in)
4. dem/der Schatzmeister(in)
5. dem/der Archivar(in)
6. dem/der Zeugwart(in)
7. dem/der Sitzungspräsident(in)
8. den/der Leitern(innen) bzw. Verantwortlichen der Gruppen und Ausschüsse
9. zwei Beisitzer(innen)
Der Vorstand besteht aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand:
1. dem 1. und 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand)
2. dem Geschäftsführer (geschäftsführender Vorstand)
3. dem Kassenwart (geschäftsführender Vorstand)
4. dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand)
5. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit (erweiterter Vorstand)
6. dem Materialwart (erweiterter Vorstand)
7. dem Sitzungspräsident (erweiterter Vorstand)
8. (bis zu) fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand)
Die Wahl des/der Sitzungspräsidenten(in) ist Angelegenheit des von der Generalversammlung gewählten Vorstandes. Die Sitzungspräsidenten(innen) vertreten im Vorstand alle Redner und Liederdichter.
Die Wahl des Sitzungspräsidenten ist Angelegenheit des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes. Der Sitzungspräsident vertritt im Vorstand alle Redner, Liederdichter und Tänzer. Bei Ausfall eines von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes bestimmen der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende (Vorstand i.S.§26 BGB) einen/ eine Vertreter(in) aus dem. Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 6 Komitee und Elferrat
Aktive Mitglieder können nach zweijähriger Mitarbeit durch den Vorstand in das Komitee berufen werden.
Das Komitee besteht aus:
– den Ehrenkomiteetern, die aktiv sind
– den Vorstandsmitgliedern
– den Rednern, Liederdichtern und Verfassern von Texten für Sitzungsprogramme.
Der Elferrat, der in den öffentlichen Sitzungen repräsentiert, wird aus dem Komitee gestellt und besteht aus:
– dem Sitzungspräsident(in)
– dem/der Sekretär(in)
– dem/der Kanzler(in)
– zwei Zeremonienmeistern (innen) und
– sechs Elferratsmitgliedern (innen)
In den Elferrat können auch sonstige Aktive berufen werden.
Aktive Mitglieder, die auf eine mindestens 25-jährige Vereinstätigkeit zurückblicken und besondere Verdienste erworben haben, erhalten eine besondere Ehrung. Die Form der Ehrung wird in der jeweils gültigen Fassung einer vom Vorstand zu beschließenden Ehrenordnung vorgenommen.
Zu Ehrenmitgliedern, und damit in das Ehrenkomitee berufen, werden Aktive, die auf eine mindestens 40-jährige Mitgliedschaft und aktive Vereinstätigkeit zurückblicken.
§ 7 Gruppen und Ausschüsse
Zur Vorbereitung carnevalistischer Veranstaltungen und zu ihrer Durchführung werden aus den Kreisen der Mitglieder Gruppen und Ausschüsse gebildet. Verantwortlich hierfür ist der Vorstand.
Gruppen und Arbeitsausschüsse sind:
– der Bauausschuss
– der Finanzausschuss
– der Programmausschuss (literarischer Ausschuss) Erlebnisabend/Sitzungen
– der Ausschuss für das Fest am Hofe des Prinzen
– der Zugausschuss
– die Kinderfastnacht
– der Wirtschaftsausschuss
– die Gulaschsänger
– die Ballettgruppen
Im Bedarfsfall können weitere Gruppen und Ausschüsse gebildet werden. Die Leiter der Gruppen undAusschüsse werden von deren Mitgliedern gewählt. Die Gruppen und Ausschüsse sind dem Vorstand in jedem Fall Rechenschaft schuldig. Unstimmigkeiten in den Gruppen und Ausschüssen werden vomVorstand geregelt.
§ 8 Geschäftsführung und Generalversammlung MitgliederversammlungVorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Geschäfte des Vereins führt der geschäftsführende Vorstand. Er kann sich hierzu eines Geschäftsführers bedienen, der in der konstituierenden Sitzung vom Vorstand gewählt wird und dessen Arbeitsbereich vom Vorstand festgelegt wird.
Die Haftung der Vereinsvorsitzenden gegenüber den Mitgliedern ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
Das Geschäftsjahr geht vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres.
Alle Mitglieder sind jährlich, spätestens drei Monate nach Aschermittwoch, schriftlich auf dem Postweg oder durch elektronische Medien per E-Mail oder durch die Veröffentlichung der Einladung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim zur Mitgliederversammlung einzuladen. Der Versand der Einladungen mit Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung Mitgliederversammlung erfolgen.
In der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Die Generalversammlung Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. termingerecht eingeladen wurde. Sie beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, einschließlich Geschäfts- und Kassenbericht, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Von der Generalversammlung Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in ihrem Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll über die Generalversammlung Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorstand aufzubewahren.
Alle Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt; sie sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem mindestens 20 % der Versammlungsteilnehmer beantragt wird.
Die Generalversammlung Mitgliederversammlung wählt im zweijährigen Turnus alle Vorstandsmitglieder bis auf den Geschäftsführer, die Sitzungspräsidenten und die Leiter der Ausschüsse und Gruppen.
Die Kassen- und Inventarbestände Kassenbestände werden alljährlich durch zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und aus den Reihen der Mitglieder der Generalversammlung Mitgliederversammlung zu wählen sind, geprüft.
Die Revisoren werden alle zwei Jahre neu gewählt und verbleiben bis zur Neuwahl im Amt., wobei ein Revisor für weitere zwei Jahre verbleiben kann; die maximale Amtszeit beträgt vier Jahre.,
Die Generalversammlung Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung erfolgt auf Vorschlag der Revisoren nach deren Bericht. Die Entlastung umfasst die ordnungsgemäße Amtsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Weitere Mitgliederversammlungen, zu denen ebenfalls in vorstehender Weise einzuladen ist, finden nur statt, wenn sie entweder durch den Vorstand oder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder durch das Komitee oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder durch ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragt wurden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss eigens zum Zwecke der Auflösung einberufen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gau-Algesheim, die es unmittelbar und ausschließlich kulturellen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zuführen muss.
§10 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden.
Diesbezügliche Anträge müssen, unterschrieben von den Antragsstellern, spätestens vier zwei Wochen vor der Generalversammlung Mitgliederversammlung dem Vorstandvorliegen.
Dem Antrag auf Satzungsänderung ist stattzugeben, wenn die in der Generalversammlung Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit zustimmen.
Diese Satzung löst die am 25. Mai 2000 2017 geänderte Satzung des Carneval Verein 1912 Gau-Algesheim e.V. ab.
§ 11 Schlussparagraph
Dieser Paragraph wird im Hinblick auf seine Bedeutung im carnevalistischen Gedankengut angefügtund enthält weder einen verbindlichen Wortlaut noch einen verpflichtenden Inhalt.
Gau-Algesheim, 2017 2025
Wilfried Bischel Rabea Blass
1. Vorsitzender
Hans Erbes Thomas Huber
2. Vorsitzender