§ 1 Name und Sitz
Der Carneval Verein 1912 Gau-Algesheim e.V. (CVGA) hat seinen Sitz in Gau- Algesheim an Rhein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der CVGA setzt sich zur Aufgabe, den in Gau-Algesheim nachweislich seit über hundert Jahren bestehenden heimatverbundenen Carneval und die alte bodenständige Tradition des bisherigen Carneval Vereins 1912 Gau-Algesheim zu wahren und zu fördern und somit carnevalistisches Brauchtum jedermann zugänglich zu machen.
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Nach dem Leitgedanken „Allen wohl und niemand weh“ ist sein Ziel, in der Zeit vom
11. November eines Jahres bis zum Aschermittwoch des nächsten Jahres (Fastnachtskampagne) durch öffentliche Veranstaltungen Frohsinn und gute Unterhaltung zu vermitteln.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung carnevalistischer Veranstaltungen.
Zu öffentlichen Veranstaltungen eingereichte und angenommene Vorträge, Lieder und Entwürfe von Orden, Dekoration usw. gehen in das Eigentum des Vereins über und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes bei Veranstaltungen außerhalb des Vereins verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. .
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
Der Eintritt ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied des Vereins zu beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
Der Verein besteht aus.
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
Beide haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Aktive Mitglieder sind zur literarischen, organisatorischen oder technischen Mitarbeit nach besten Kräften verpflichtet und müssen mit Ausnahme der Vorstands- und Komiteemitglieder einer Gruppe oder einem Arbeitsausschuss angehören.
Der Vorstand prüft und bestimmt mit dem jeweiligen Leiter1 der Gruppen oder des Arbeitsausschusses, wer als aktives Mitglied zu gelten hat.
Aktive Mitglieder haben zu den Veranstaltungen freien Eintritt, zu denen sie einen Beitrag leisten. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen einen Kostenbeitrag festsetzen.
Ehegatten, Verlobte und Partner aktiver Mitglieder gelten gegen Entrichtung des für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages als passiv.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind per Überweisung/Bankeinzug auf ein Konto des Vereins zu entrichten.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als zwölf Monate im Rückstand sind, können nach einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Das betroffene Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Über den Ausschluss von Mitgliedern aus anderen Gründen entscheidet die Mitgliederversammlung durch absolute Mehrheit.
§ 4 Organisation
a) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand:
1. dem 1. und 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand)
2. dem Geschäftsführer (geschäftsführender Vorstand)
3. dem Kassenwart (geschäftsführender Vorstand)
4. dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand)
5. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit (erweiterter Vorstand)
6. dem Materialwart (erweiterter Vorstand)
7. dem Sitzungspräsident (erweiterter Vorstand)
8. (bis zu) fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand)
Die Wahl des Sitzungspräsidenten ist Angelegenheit des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes. Der Sitzungspräsident vertritt im Vorstand alle Redner, Liederdichter und Tänzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 6 Komitee und Elferrat
Aktive Mitglieder können durch den Vorstand in das Komitee berufen werden.
Das Komitee besteht aus:
– den Ehrenkomiteetern, die aktiv sind
– den Vorstandsmitgliedern
– den Rednern, Liederdichtern und Verfassern von Texten für Sitzungsprogramme.
Der Elferrat, der in den öffentlichen Sitzungen repräsentiert, wird aus dem Komitee gestellt und besteht aus:
– dem Sitzungspräsident
– dem/der Sekretär
– dem/der Kanzler
– zwei Zeremonienmeistern
– sechs Elferratsmitgliedern
In den Elferrat können auch sonstige Aktive berufen werden.
Aktive Mitglieder, die auf eine mindestens 25-jährige Vereinstätigkeit zurückblicken und besondere Verdienste erworben haben, erhalten eine besondere Ehrung.
Zu Ehrenmitgliedern, und damit in das Ehrenkomitee berufen, werden Aktive, die auf eine mindestens 40-jährige Mitgliedschaft und aktive Vereinstätigkeit zurückblicken.
§ 7 Gruppen und Ausschüsse
Zur Vorbereitung carnevalistischer Veranstaltungen und zu ihrer Durchführung werden aus den Kreisen der Mitglieder Gruppen und Ausschüsse gebildet. Verantwortlich hierfür ist der Vorstand.
§ 8 Geschäftsführung und Mitgliederversammlung
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Geschäfte des Vereins führt der geschäftsführende Vorstand.
Die Haftung der Vereinsvorsitzenden gegenüber den Mitgliedern ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
Das Geschäftsjahr geht vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres.
Alle Mitglieder sind jährlich, spätestens drei Monate nach Aschermittwoch, schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail oder durch die Veröffentlichung der Einladung im Amtsblatt in gedruckter oder digitaler Form der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim zur Mitgliederversammlung einzuladen. Der Versand der Einladungen mit Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
In der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn termin- und formgerecht eingeladen wurde. Sie beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, einschließlich Geschäfts- und Kassenbericht, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in ihrem Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorstand aufzubewahren.
Alle Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt; sie sind geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der Versammlungsteilnehmer beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wählt im zweijährigen Turnus alle Vorstandsmitglieder bis auf die Sitzungspräsidenten.
Die Kassenbestände werden alljährlich durch zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und aus den Reihen der Mitglieder der Mitgliederversammlung zu wählen sind, geprüft.
Die Revisoren werden alle zwei Jahre neu gewählt und verbleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung erfolgt auf Vorschlag der Revisoren nach deren Bericht. Die Entlastung umfasst die ordnungsgemäße Amtsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Weitere Mitgliederversammlungen, zu denen ebenfalls in vorstehender Weise einzuladen ist, finden nur statt, wenn sie entweder durch den Vorstand oder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder durch das Komitee oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder durch ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragt wurden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss eigens zum Zwecke der Auflösung einberufen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gau-Algesheim, die es unmittelbar und ausschließlich kulturellen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zuführen muss.
§10 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Diesbezügliche Anträge müssen, unterschrieben von den Antragsstellern, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dem Antrag auf Satzungsänderung ist stattzugeben, wenn die in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit zustimmen. Diese Satzung löst die 2017 geänderte Satzung des Carneval Verein 1912 Gau-Algesheim e.V. ab.
§ 11 Schlussparagraph
Dieser Paragraph wird im Hinblick auf seine Bedeutung im carnevalistischen Gedankengut angefügt und enthält weder einen verbindlichen Wortlaut noch einen verpflichtenden Inhalt.
Gau-Algesheim, 02.Juli 2025
Rabea Blass
1. Vorsitzender
Thomas Huber
2. Vorsitzender
Hier kann die Satzung heruntergeladen werden:
